Neophyten (neue Pflanzen) sind Pflanzenarten, die nach der Entdeckung Amerikas im Jahr 1492 beabsichtigt oder unbeabsichtigt nach Europa eingebracht wurden. Die meisten dieser Arten verschwinden schnell wieder oder fügen sich problemlos in unsere Pflanzenwelt ein. Einige aber verbreiten sich stark und setzen sich hartnäckig durch – sie verhalten sich invasiv und werden zum Problem. Diese Arten sind möglichst frühzeitig mit geeigneten Massnahmen zu regulieren.
Die 10er-Regel
Von 1’000 gebietsfremden Arten, die zu uns kommen, haben 100 eine beschränkte Überlebenschance, davon etablieren sich 10 auf Dauer und nur 1 Art hat invasives Potential.
Gefahren und Probleme
• Invasive Neophyten verbreiten sich unkontrolliert.
• Sie verdrängen einheimische Pflanzen und Tiere.
• Sie beeinträchtigen naturnahe Lebensräume.
• Sie verändern das Landschaftsbild.
• Sie führen zu Ertragsausfällen in Land- und Forstwirtschaft.
• Sie schädigen oder destabilisieren Bauten (Uferbefestigungen, Stützmauern usw.).
• Sie können unsere Gesundheit gefährden.
Neophytenstrategie Kanton St.Gallen
Die Neophytenstrategie formuliert dreizehn Ziele, nennt die Zuständigkeiten für die Neophytenbekämpfung und erläutert deren Aufgaben. Eine Schwerpunktmatrix zeigt auf, welche Arten in welchen Lebensräumen zu bekämpfen sind.
www.anjf.sg.ch > Invasive Neobiota
Verbotene Pflanzen
Die eidgenössische Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) regelt den Umgang mit gebietsfremden Pflanzen. Unter anderem nennt sie auch Pflanzen, mit denen der Umgang verboten ist. Das heisst, sie dürfen nicht eingeführt, verkauft, verschenkt, transportiert, vermehrt, gepflegt und angepflanzt werden. Einzig Massnahmen zur Bekämpfung sind zulässig.
Ringeln
Invasive gebietsfremde Gehölze können durch Ringeln effizient bekämpft werden. Dazu wird die Rinde (Borke, Bast und Kambium) in drei Ringen (1. Ring gleich oberhalb der Wurzelanläufe, Abstand zwischen Ringen 3 bis 10 cm) um den gesamten Stamm entfernt. Die Ringe sollen 1 bis 2 cm breit sein. Das Holz (Splint) darf dabei nur geringfügig verletzt werden. Bäume, die miteinander verwachsen sind, müssen immer alle geringelt werden (bis im Umkreis von 5 m alle Bäume dieser Art). Allfällig auftretende Stockausschläge sind bei der Nachkontrolle zu entfernen. Geringelte Bäume sterben innerhalb von 1 bis 4 Jahren ab und dürfen vor dem vollständigen Absterben nicht gefällt werden.
Achtung: Da geringelte Bäume instabil werden können, soll
nur an geeigneten Orten geringelt werden.
Herbizid-Anwendung
Gemäss Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; SR 814.81) sind keine Pflanzenschutzmittel/Herbizide zu verwenden:
• Auf und an öffentlichen und privaten Strassen/Wegen (inkl. Pufferstreifen von 0.5 m), Plätzen, Dächern und Terrassen.
• Auf Böschungen und Grünstreifen entlang von Strassen (inkl. Pufferstreifen von 0.5 m) und Gleisanlagen.
• In Naturschutzgebieten, Riedgebieten und Mooren.
• Im Wald, in Hecken und Feldgehölzen; im Pufferstreifen von 3 m ist nur Einzelstockbehandlung erlaubt.
• In und an oberirdischen Gewässern; inkl. Pufferstreifen von 3 m (von 4 bis 6 m ist nur Einzelstockbehandlung erlaubt).
• In der Grundwasserschutzzone S1 (gemäss Etikette teilweise auch in S2 und S3, z.B. Garlon).
Ausnahmen zu Einzelstockbehandlungen können in Anhang 2.5 Ziff. 1.2 ChemRRV nachgeschlagen werden. Wer diese Mittel beruflich ausbringen will, benötigt eine entsprechende Ausbildung sowie eine Fachbewilligung.
Entsorgung (siehe Merkblatt AFU 216)
• Nicht fortpflanzungsfähiges Pflanzenmaterial kann kompostiert werden.
• Fortpflanzungsfähiges oder blühendes Pflanzenmaterial gehört in eine professionell geführte Kompostier- oder Vergärungsanlage mit thermophiler Hygienisierung. Das Neophyten-Pflanzenmaterial muss vor der Anlieferung beim Anlagebetreiber angemeldet/deklariert werden.
• Im Zweifelsfall oder bei kleinen Mengen NeophytenPflanzenmaterial in einer Kehrichtverbrennungsanlage entsorgen.
Bodenaushub (siehe Merkblatt AFU 215)
Mit verbotenen Pflanzen belastetes Boden- und Aushubmaterial, darf gemäss Art. 15 Abs. 3 FrSV nur am Entnahmeort verwertet werden, oder muss deklariert in einer Deponie Kiesgrube oder Kehrichtverbrennungsanlage entsorgt werden.
Transport (siehe Merkblatt AFU 214)
Grösste Vorsicht ist beim Aufladen und Transport von invasiven Neophyten geboten. Das Pflanzenmaterial muss vollständig und korrekt geladen und abgedeckt werden, damit es sich bei der Fahrt nicht von der Ladefläche löst. Keine Zwischenlagerungen. Nach erfolgter Arbeit ist fortpflanzungsfähiges Pflanzenmaterial von verschmutzten Schuhprofilen, Ritzen, Geräten, Baumaschinen oder Fahrzeugen vor Ort zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.
Nachkontrollen
Jede Bekämpfungsmassnahme verlangt konsequente Nachkontrollen (auch bei Herbizidanwendungen).
• Im Jahr der Bekämpfung können gewisse Pflanzen wieder austreiben und sogar versamen.
• Im Folgejahr der Bekämpfung erneuern sich viele Pflanzen über Samen oder Pflanzen- und Wurzelteile in der Erde.
• Je nach Art können im Boden vorhandene Samen oder Wurzelteile noch nach mehreren Jahren austreiben.
Jahrestabelle Neophytenbekämpfung
Erfassung
Standorte mit invasiven Neophyten sind vom Verantwortlichen einzutragen unter: https://neophyten.geoportal.ch. Diese Standorte sind für alle Interessierten in der Karte «Neophytenstandorte Kt» auf www.geoportal.ch/ktsg einsehbar.
Melden Sie neue Beobachtungen via Gemeinde-/Stadtkanzlei beim Neophytenverantwortlichen Ihrer Gemeinde/Stadt.
Kontaktstellen für invasive Neophyten St.Gallen
Neophytenverantwortlicher der Gemeinde/Stadt:
Kontakt via jeweilige Gemeinde-/Stadtkanzlei
Amt für Natur, Jagd und Fischerei:
Tel.: 058 229 39 53, E-Mail: info.anjf@sg.ch
Landwirtschaftliches Zentrum SG:
Tel.: 058 228 24 70, E-Mail: lzsg.flawil@sg.ch
Amt für Umwelt:
Tel.: 058 229 30 88, E-Mail: info.afu@sg.ch